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Abschöpfung der kriminellen Bereicherung
Das ist eine messerscharfe Möglichkeit, die dem Täter höchstwahrscheinlich mehr weh tut als die Strafe.
Als man in den USA,
in Deutschland und anderen Staaten sah, wie viele Milliarden an
Vermögen abgeschöpft wird, wurde in Österreich im Jahre 2004
im BKA eine eigenes Referat unter der Leitung des Herrn Dr. Hannes
Sedlak eingerichtet. In kurzer Zeit gelang es ihm mit seinen Krb., den
Staatsanwaltschaften und Strafgerichten an die € 50 Mio. in
Österreich abzuschöpfen..
Desweiteren kann
auch bei mittelbaren Tätern als auch unter besonderen Bedingungen
bei völlig Unbeteiligten (Bekannte, Verwandte, juristische
Personen, Erben ...) die die jeweilig dort eingetretene
unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden.
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Die Abschöpfung ist keine Strafe.
Der Straftäter soll nichts von der Straftat haben, weder Beute, Lohn, Zinsen – andere aber auch nicht.
Zur Abschöpfung ist nicht nur die Beute sondern das gesamte Vermögen heranzuziehen.
Opferrechte gehen vor.
Die Abschöpfung unterbleibt, wenn die Bereicherung bereits
beseitigt ist, oder der Aufwand unverhältnismäßig ist
oder dem Täter unbillig hart treffen würde.
Siehe unten §§ 19 bis 20c des österr. StGB selbst:
Wichtig:
Man kann davon ausgehen, dass die Straftäter bemüht sind, ihr Vermögen zu verheimlichen und zu beseitigen,
das Auto, der Computer gehört der Freundin, die Wohnung den Eltern usw.
Daher sind zur
Besicherung der Abschöpfung parallel zu den Ermittlungen zur
Aufklärung der Straftat gesonderte ebenso aufwändige
Finanzermittlungen zu führen und bei Feststellung von
Vermögenswerten (Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere,
Realitäten, Firmen usw.) unverzüglich einstweilige
gerichtliche Verfügungen einzuholen.
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Konfiskation
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§ 19a. (1) Gegenstände,
die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von
ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu
werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu
konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters
stehen.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis
steht.
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Verfall
§ 20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung
einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen
zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen
und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2
unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind
(§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für
verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten
entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu
erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung
festzusetzen.
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Unterbleiben des Verfalls
§ 20a. (1) Der Verfall
gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser
die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben
hat.
(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
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1.
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gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in
Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben
hat,
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2.
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soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat
befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
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3.
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soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen
erreicht wird.
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(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für
verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung
außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die
Einbringung erfordern würde.
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Erweiterter Verfall
§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§
278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d)
bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2) Ist eine rechtswidrige
Tat nach den §§ 165, 278, 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte
erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene
Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang
mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer
rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht
werden kann.
(3) § 20 Abs. 2 bis Abs. 4
StGB gilt entsprechend.
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Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c. (1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist
ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von
Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen
Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt
entsprechend.
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§ 59. (1) Die
Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von
mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer
Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und
vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall
oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.
(3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
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wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber
nicht mehr
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als zehn Jahren erkannt worden
ist;
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zehn Jahre,
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wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber
nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden
ist;
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fünf Jahre
(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder
vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der
Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder
Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur
Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe
hinzuzurechnen.