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       white collar
crime  Österreich - Steiermark - Graz  | 
    
Wirtschaftsdelikte aus dem 
österr. GmbHG
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualisiertung)
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       1.  | 
      
      
      
      
       in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht  | 
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       (Konzernlagebericht),  | 
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       2.  | 
      
      
      
      
       in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,  | 
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       3.  | 
      
      
      
      
       in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,  | 
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       4.  | 
      
      
      
      
       in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder  | 
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       5.  | 
      
      
      
      
       in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden  | 
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       die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.  | 
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(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
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       1.  | 
      
      
      
      
       als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den § 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,  | 
    |||||||
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       2.  | 
      
      
      
      
       als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder  | 
    |||||||
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       3.  | 
      
      
      
      
       als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.  | 
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(3) Das 
Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster 
Instanz.