white collar
crime Österreich - Steiermark - Graz |
Wirtschaftsdelikte aus dem
österr. GmbHG
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualisiertung)
1. |
in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht |
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(Konzernlagebericht), |
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2. |
in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft, |
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3. |
in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung, |
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4. |
in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
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5. |
in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden |
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die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. |
als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den § 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt, |
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2. |
als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder |
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3. |
als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet. |
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.