white collar
crime Österreich - Steiermark - Graz |
Wirtschaftsdelikte aus dem
österr. AktG
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualisiertung)
Strafbestimmung
§ 255. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler
1. |
in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht), |
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2. |
in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft, |
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3. |
in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung, |
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4. |
in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
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5. |
in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden |
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die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.