Wirtschaftsbetrug                                                                           Siehe IMPRESSUM und Copyright und Haftungsausschluss      

kemetmu

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Detektei - Detektiv - Austria
Fa. Hermann Kemetmüller, EU
(Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z.62 GewO 1994)

Ist eine Betrugsanzeige zweckmäßig?

Ja, aber nur dann wenn ein begründeter Betrugsverdacht vorliegt.

Liegt kein ausreichender Anfangsverdacht vor, so kann man eventuell seine Ausgangslage im Zivilgerichtsverfahren verschlechtern,
wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt.

Sorge wegen einer Verleumdungsklage?
Wenn ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt und alles wahrheitsgemäß dargestellt wird, dann machen sie sich keine Sorge.

 Beurteilen sie selbst, ob ein Betrugsverdacht vorliegt
Beachten sie dabei auf die folgenden Tabestandsmerkmale:

Wenn nur ein Merkmal fehlt, liegt ein Betrug im strafrechtlichen Sinne nicht vor.

-

A)  Der Täter muss mindestens vorsätzlich handeln.

Das heißt, der Täter muss nicht unbedingt wissentlich oder absichtlich handeln.

Es genügt, dass er ernstlich den Eintritt des strafrechtlichen Erfolges für möglich hält und diesen auch in Kauf nimmt.
 

1) Beispiel: Der Täter kauft eine Ware auf ein Zahlungsziel, obwohl gegen ihn Exekutionen wegen anderer offener überfälliger Forderungen geführt werden.

Mit den Exekutionen wird  dem Täter drastisch vor Augen geführt, dass er zahlungsunfähig ist. Trotzdem geht er neue Schulden ein und hält es daher für ernstlich möglich, und er nimmt in Kauf, dass er die neuen Schulden nicht bezahlen wird können.

 

2) Beispiel: Der Täter kann infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses seine Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Hier kann ihm kein vorsätzliches, eventuell nur ein fahrlässiges Handeln, vorgeworfen werden.

Handelt der Täter nur fahrlässig, so kann kein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegen.

 

B)  Der Täter muß jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleiten, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Daher, der Täter verleitet das Opfer, dass dieses selbst die schädigende Handlung vornimmt.
 

C)  Es muß ein Vermögensschaden eintreten.

 D)  Der Täter oder ein Dritter muß sich dabei unrechtmäßig bereichern.
ZB.: Wenn jemand seine rechtmäßigen Forderungen mittels Täuschungshandlungen eintreibt, liegt kein Betrug vor.

 

Vorsicht: Es gibt auch andere Verbrechens-, Vergehens-tatbestände im Strafgesetzbuch, die auf das Tatbild zutreffen könnten.

Achtung:  Auch der Versuch eines Betruges ist gleich strafbar.

                 Es drohen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren.

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