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criminality Österreich - Steiermark - Graz |
Ja, aber nur dann wenn ein begründeter Betrugsverdacht vorliegt.
Liegt kein ausreichender
Anfangsverdacht vor, so kann man eventuell seine Ausgangslage im Zivilgerichtsverfahren
verschlechtern,
wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt.
Sorge wegen einer Verleumdungsklage?
Wenn ein begründeter
Anfangsverdacht vorliegt und alles wahrheitsgemäß
dargestellt wird, dann machen sie sich keine Sorge.
Beurteilen sie selbst, ob ein Betrugsverdacht vorliegt
Beachten sie dabei
auf die folgenden Tabestandsmerkmale:
Wenn nur ein Merkmal fehlt, liegt ein Betrug im strafrechtlichen Sinne nicht vor.
-
A) Der Täter muss mindestens vorsätzlich handeln.
Das heißt, der Täter muss nicht unbedingt wissentlich oder absichtlich handeln.
Es genügt, dass er ernstlich den Eintritt des strafrechtlichen
Erfolges für möglich hält und diesen auch in Kauf nimmt.
1) Beispiel: Der Täter kauft eine Ware auf ein Zahlungsziel, obwohl gegen ihn Exekutionen wegen anderer offener überfälliger Forderungen geführt werden.
Mit den Exekutionen wird dem Täter drastisch vor Augen geführt, dass er zahlungsunfähig ist. Trotzdem geht er neue Schulden ein und hält es daher für ernstlich möglich, und er nimmt in Kauf, dass er die neuen Schulden nicht bezahlen wird können.
2) Beispiel: Der Täter kann infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses seine Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Hier kann ihm kein vorsätzliches, eventuell nur ein fahrlässiges Handeln, vorgeworfen werden.
Handelt der Täter nur fahrlässig, so kann kein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegen.
B) Der
Täter muß jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung verleiten, die diesen oder einen anderen
am Vermögen schädigt.
Daher, der Täter verleitet das Opfer, dass dieses selbst die schädigende
Handlung vornimmt.
C) Es
muß ein Vermögensschaden eintreten.
D) Der
Täter oder ein Dritter muß sich dabei unrechtmäßig bereichern.
ZB.: Wenn jemand seine rechtmäßigen Forderungen mittels Täuschungshandlungen
eintreibt, liegt kein Betrug vor.
Vorsicht: Es gibt auch andere Verbrechens-, Vergehens-tatbestände im Strafgesetzbuch, die auf das Tatbild zutreffen könnten.
Achtung: Auch der Versuch eines Betruges ist gleich strafbar.
Es drohen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren.