§ 168a. (1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern
gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht
gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden
System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt
werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder
teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur
Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig
fördert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu
gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen
Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen. |
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