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Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder
eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine
eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder
einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder
eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(1) Wer bei
Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache
verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch
Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden
kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.